Steuerliche Behandlung der Sterbeversicherung in Österreich: Was ist absetzbar?
Der Tod eines geliebten Menschen bringt nicht nur Trauer mit sich, sondern oft auch hohe finanzielle Belastungen. Viele Menschen schließen daher eine Sterbeversicherung ab, um die Kosten für das Begräbnis abzudecken und ihre Angehörigen zu entlasten. Doch wie sieht es mit der steuerlichen Behandlung dieser Vorsorgeform in Österreich aus? Kann man Beiträge zur Sterbeversicherung von der Steuer absetzen? Und was passiert im Todesfall – wie werden die Leistungen steuerlich behandelt? In diesem Beitrag geben wir einen umfassenden Überblick über die steuerlichen Aspekte der Sterbeversicherung in Österreich.

Steuerliche Behandlung im Todesfall
Wird die Versicherungssumme im Todesfall an die Hinterbliebenen oder ein Bestattungsunternehmen ausbezahlt, stellt sich die Frage: Muss diese Leistung versteuert werden?
Die Antwort lautet: Nein.
Die Auszahlung aus einer Sterbeversicherung im Todesfall ist steuerfrei. Sie zählt jedoch zum sogenannten Nachlassvermögen. Das bedeutet, dass die Versicherungssumme in das gesamte Vermögen des Verstorbenen eingerechnet wird und beim Verlassenschaftsverfahren eine Rolle spielt.
Beispiel: Wenn eine Person eine Sterbeversicherung mit einer Summe von 10.000 Euro abgeschlossen hat und weitere 5.000 Euro an Sparvermögen hinterlässt, ergibt sich ein Nachlass von 15.000 Euro. Daraus werden zuerst die Bestattungskosten beglichen.
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen
Was passiert, wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Begräbniskosten zu decken? In diesem Fall können die tatsächlich entstandenen und selbst getragenen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung in der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden – allerdings nur bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 Euro.
Wichtig: Die absetzbare Summe ergibt sich nicht aus den Gesamtkosten, sondern nur aus jenem Teil, der nicht durch den Nachlass oder eine Versicherung gedeckt ist.
Welche Kosten sind absetzbar?
Zu den absetzbaren Kosten zählen:
– Leistungen des Bestatters (Abholung, Einbettung, Überführung)
– Trauerfeier (inkl. Musik, Redner, Pfarrer)
– Sarg oder Urne
– Aufbahrungskosten
– Kränze und Blumenschmuck
– Todesanzeige und Parten
– Friedhofsgebühren und Grabnutzung
– Errichtung eines Grabsteins
– einfaches Totenmahl im ortsüblichen Rahmen
Nicht absetzbar sind hingegen:
– Grabpflegekosten
– persönliche Ausgaben für Trauerkleidung
– Kosten für Reise oder Unterkunft von Verwandten
– aufwendige Trauerfeiern oder Luxusbestattungen
Beispielrechnung für die Steuer
Stellen wir uns vor, eine Familie gibt 12.000 Euro für die Bestattung aus. Der Nachlass des Verstorbenen beläuft sich auf 4.000 Euro. Die Differenz von 8.000 Euro muss aus eigener Tasche bezahlt werden. Diese Summe kann – abzüglich eines Selbstbehalts – als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung angegeben werden.
Der Selbstbehalt richtet sich nach dem Einkommen und liegt zwischen 6 % und 12 % des Jahreseinkommens. Nur der übersteigende Betrag ist tatsächlich steuerlich wirksam.
Formale Anforderungen
Damit die Begräbniskosten steuerlich geltend gemacht werden können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
– Die Kosten wurden von der steuerpflichtigen Person selbst getragen.
– Der Nachlass des Verstorbenen war zur Kostendeckung nicht ausreichend.
– Die Höhe der Kosten kann durch Rechnungen oder Belege nachgewiesen werden.
– Die außergewöhnliche Belastung wird über das Formular L1ab in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht.
– Alle Belege sollten mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden.
Was passiert, wenn der Nachlass ausgeschlagen wird?
Wenn Angehörige das Erbe ausschlagen, sind sie grundsätzlich nicht zur Zahlung der Begräbniskosten verpflichtet. Übernimmt aber dennoch jemand freiwillig die Kosten, können diese unter bestimmten Umständen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden – vorausgesetzt, es besteht eine enge persönliche Beziehung und die Zahlung erfolgte aus eigenem Antrieb.
Steuerliche Bewertung für Begünstigte
Wird die Versicherungssumme direkt an einen Begünstigten ausgezahlt (z. B. an ein Kind, eine Ehepartnerin oder einen engen Freund), ist diese Zahlung steuerfrei. Es fällt keine Einkommensteuer oder Erbschaftssteuer an, da es in Österreich keine allgemeine Erbschaftssteuer mehr gibt. Auch eine Schenkungssteuer entfällt, sofern keine besonderen Umstände vorliegen (z. B. bei Immobilien oder Unternehmensanteilen).
Grabstein und Sonderregelungen
Der Grabstein zählt zu den absetzbaren Kosten, sofern er in einem üblichen Rahmen bleibt. Bei besonders hohen Aufwendungen kann das Finanzamt einen Nachweis der Zwangsläufigkeit verlangen – zum Beispiel, wenn Vorschriften eines Friedhofs bestimmte Anforderungen an Größe oder Material stellen. In diesen Fällen kann der gesamte Betrag oder ein Teil davon steuerlich absetzbar sein, auch wenn er über dem üblichen Maß liegt.
Grabpflegekosten sind nicht absetzbar
Obwohl die dauerhafte Pflege eines Grabes häufig viel Geld kostet, sind diese Ausgaben steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Der Grund: Grabpflege wird nicht als unmittelbare Folge des Todesfalls angesehen, sondern als laufende freiwillige Maßnahme.
Zusätzliche Hinweise für Versicherte
Wer eine Sterbeversicherung abgeschlossen hat, sollte folgende Punkte beachten:
– Die Versicherungssumme fließt in den Nachlass ein.
– Nur wenn die Summe nicht zur Deckung der Bestattungskosten reicht, können eigene Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden.
– Neue Versicherungsverträge bringen keine steuerliche Entlastung, sondern rein organisatorische und finanzielle Vorteile für den Todesfall.
Fazit
Sterbeversicherungen sind eine sinnvolle Vorsorgemaßnahme, um Angehörige im Todesfall zu entlasten. Steuerlich bringen sie jedoch nur noch begrenzte Vorteile. Beiträge zu neuen Versicherungen sind nicht mehr absetzbar, und die ausgezahlte Versicherungssumme zählt zum Nachlass. Eine steuerliche Entlastung ergibt sich nur, wenn die Bestattungskosten den Nachlass übersteigen und man die Differenz selbst getragen hat. In diesem Fall können bis zu 20.000 Euro (abzüglich Selbstbehalt) als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltend gemacht werden.
Wer eine Sterbeversicherung abschließen möchte, sollte also in erster Linie auf transparente Vertragsbedingungen, ausreichend hohe Versicherungssummen und eine einfache Abwicklung achten – nicht auf steuerliche Vorteile. Denn die emotionale und organisatorische Entlastung für die Hinterbliebenen ist der wahre Mehrwert dieser Vorsorgeform.
Finanzielle Absicherung inklusive
Beim Wiener Sterbeverein können Sie Ihre Vorsorge auf zwei Arten finanzieren:
1. Begräbniskostenversicherung:
Mit einer Versicherungssumme, die entweder monatlich eingezahlt oder als Einmalbeitrag geleistet wird, sichern Sie die Kosten für Ihr Begräbnis ab. Diese Versicherung wird im Sterbefall direkt an das Bestattungsunternehmen ausgezahlt.
2. Treuhandkonto:
Sie zahlen einen Betrag einmalig auf ein zweckgebundenes Konto ein, der ausschließlich für Ihre Bestattung verwendet werden darf. Das Treuhandmodell eignet sich besonders für jene, die keine laufenden Beiträge zahlen möchten.
Beide Modelle lassen sich mit der Wunschhinterlegung beim Wiener Sterbeverein kombinieren. Damit ist sichergestellt, dass nicht nur Geld vorhanden ist – sondern auch Ihre konkreten Vorstellungen berücksichtigt werden.
Was passiert im Sterbefall?
Der Ablauf im Ernstfall ist einfach und entlastend:
– Der Todesfall wird dem Wiener Sterbeverein gemeldet.
– Die gespeicherten Bestattungswünsche werden an das gewünschte Bestattungsunternehmen weitergegeben.
– Die Finanzierung wird über die Versicherung oder das Treuhandkonto abgewickelt.
– Die Familie muss sich weder um Organisation noch um Bezahlung kümmern.
Diese klare Regelung ist eine große Hilfe für alle Beteiligten.
Welche Vorteile bietet der Wiener Sterbeverein?
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Selbstbestimmung: Sie bestimmen selbst, wie Ihr Abschied gestaltet wird.
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Sicherheit: Ihre Wünsche sind dokumentiert und werden verbindlich umgesetzt.
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Entlastung für Angehörige: Es gibt keine Unsicherheiten und keine finanziellen Engpässe.
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Verlässlichkeit: Der Wiener Sterbeverein arbeitet mit erfahrenen Partnern und Bestattern zusammen.
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Flexibilität: Änderungen der Wünsche oder der Absicherung sind jederzeit möglich.
Kann man seine Wünsche später ändern?
Ja, selbstverständlich. Beim Wiener Sterbeverein können Sie Ihre Vorsorgeunterlagen jederzeit anpassen. So bleiben Ihre Angaben aktuell – auch wenn sich Ihre Lebenssituation oder Ihre Vorstellungen ändern sollten.
Worauf sollte man achten?
– Die Versicherungssumme sollte realistisch gewählt werden – je nach Bestattungsform empfehlen sich 5.000 bis 10.000 Euro.
– Legen Sie eine Vertrauensperson fest, die im Todesfall den Wiener Sterbeverein kontaktiert.
– Informieren Sie Ihre Angehörigen darüber, dass eine Vorsorge besteht – so geht im Ernstfall nichts verloren.
– Überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihre Wünsche noch Ihren aktuellen Vorstellungen entsprechen.
Fazit
Wer seine Bestattungswünsche verbindlich festhalten möchte, ist beim Wiener Sterbeverein gut aufgehoben. Die Möglichkeit, den eigenen Abschied im Voraus zu gestalten und gleichzeitig finanziell vorzusorgen, gibt nicht nur Ihnen selbst Sicherheit – sondern auch Ihren Angehörigen. Im Todesfall müssen keine Entscheidungen mehr getroffen werden, weil alles bereits geregelt ist.
Die Kombination aus individueller Wunschhinterlegung und finanzieller Vorsorge macht den Wiener Sterbeverein zu einem verlässlichen Partner für alle, die verantwortungsvoll vorausdenken möchten. Wer sich frühzeitig um dieses Thema kümmert, sorgt für Klarheit, Frieden und einen würdevollen letzten Weg – genau so, wie man es sich selbst wünscht.
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